Gesetzliche Grundlagen:

 

Anteil am Geschäftsergebnis: Art. 322a OR;
Provision: Art. 322b OR und Art. 322c OR;
Gratifikation: Art. 322d OR.

 

Viele Arbeitsverträge sehen heute neben einem Fixum einen oder mehrere variable Lohnbestandteile vor. Das Fixum ist der Teil des Lohnes, der jeden Monat in gleicher Höhe bezahlt wird. Der Sinn variabler Löhne ist, eine Koppelung zwischen dem Geschäftsgang eines Unternehmens und der Höhe der geschuldeten Löhne herzustellen, so dass bei gutem Geschäftsgang höhere Löhne bezahlt werden müssen als bei schlechtem. Es bedeutet aber auch, dass die variablen Lohnbestandteile immer in gewisser Weise unsicher sind, weil sie vom Geschäftsgang in der einen oder anderen Weise abhängen. Die Abrechnung variabler Löhne ist sehr viel anspruchsvoller als die von fixen Monatslöhnen. Besteht ein grosser Teil des Lohns aus variablen Komponenten, sind Konflikte über den geschuldeten Lohn zwischen den Vertragsparteien relativ häufig. Die Zahlung von Akontos an Provisionen oder andere variable Lohnteile führt häufig zu Problemen, vor allem dann, wenn die Schlussabrechnung einen tieferen Saldo ausweist als die bezahlten Akontobeträge.

 

Der Anteil am Geschäftsergebnis, die Provision und der Stundenlohn sind Lohn im strikten Sinn des Wortes. Die Gratifikation (heute häufig Bonus, Incentive usw. genannt) ist dagegen nicht Lohn, sondern eine Art Geschenk des Arbeitgebers. Das hat zur Folge, dass die Gratifikation zur Berechnung des Ferien- oder Überstundenlohns nicht mit einbezogen wird.