Ungültigkeitsklage
Ein Testament oder Erbvertrag mit schwerwiegenden Mängeln kann auf Klage hin ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden. Das Gesetz bezeichnet die Klagegründe abschliessend. Im Vordergrund stehen dabei Verfügungen von Personen, die zur Zeit der Errichtung nicht verfügungsfähig waren (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), Verfügungen mit Formmängeln (Art. 520 f. ZGB) und Verfügungen, die eine ungültige Enterbung enthalten (Art. 479 f. ZGB). Erfolgt keine Klage, so bleibt die Verfügung voll wirksam. Das Urteil wirkt nur zwischen den an der Klage Beteiligten. Die Klage muss innert eines Jahres seit Kenntnis der Verfügung und des Ungültigkeitsgrundes und spätestens zehn, bei bösgläubigen Beklagten dreissig Jahre seit der Testamentseröffnung erhoben werden (Art. 521 Abs. 1 und 2 ZGB). Nicht zu klagen braucht, wer Teile des Nachlasses bereits besitzt, denn einredeweise kann die Ungültigkeit jederzeit geltend gemacht werden (Art. 521 Abs. 3 ZGB).
Zuständig sind die Gerichte am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich ist die Klage durch ein Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt der betreffenden Gemeinde einzuleiten. Suchen Sie vor der Klageeinleitung das Gespräch mit den übrigen Beteiligten. Denken Sie dabei auch daran, was die Erblasserin dazu sagen würde, wenn Sie die Erbschaft für Gerichte und Anwälte ausgeben, statt sich zu einigen.