Wirkungen der gerichtlichen Feststellung des Todes einer Person

Die gerichtliche Feststellung des Todes führt auch bei einer verschwundenen Person zu den üblichen Wirkungen. Die Rechtsfähigkeit endet. Alle an den Tod geknüpften Folgen treten ein. Insbesondere wird eine Ehe aufgelöst und der Erbgang eröffnet. Das Urteil wirkt auf den vom Gericht festgestellten Zeitpunkt zurück. Zwar führt die Feststellung zu einer Bereinigung des Zivilstandsregisters nach Art. 42 ZGB. Das ist aber Folge des Todes und nicht des Urteils, so dass von einem Feststellungs-, nicht von einem Gestaltungsurteil gesprochen werden muss.

 

Wie jedes Urteil kann sich auch eine Todesfeststellung nachträglich als falsch erweisen. Dann wird eine Berichtigung des Zivilstandsregisters nach Art. 43, eventuell Art. 42 ZGB erforderlich.