Fax, E-Mail und elektronischer Rechtsverkehr

Fax

Eingaben per Fax sind zwar in dringenden Fällen zulässig. Soweit Sie die entsprechende Fax-Nummer nicht unseren Adressangaben entnehmen können, gibt Ihnen die Kanzlei der zuständigen Abteilung auf Anfrage die Fax-Nummer bekannt. Aus Gründen des Prozessrechts muss die entsprechende Eingabe aber immer auch per Post mit eigenhändiger Unterschrift eingereicht werden. Fax-Sendungen ohne nachfolgende rechtzeitige Sendung des Originals entfalten keine Wirkung.

 

E-Mail

Mangels gesetzlicher Grundlage und infolge ungenügender Datensicherheit sind Eingaben und Anträge mittels E-Mail grundsätzlich nicht möglich. Für die Verwendung dieses Kommunikationsmittels in einzelnen Fällen ist die Bewilligung der mit dem Fall befassten Abteilung erforderlich.

 

Elektronischer Rechtsverkehr

Eingaben können den Gerichten auch elektronisch zugestellt werden. Für eine formgültige Eingabe müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Text-Dokumente im PDF-Format einreichen
2. Eingaben mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen (Liste der zugelassenen elektronischen Signaturen)
3. Übermittlung über anerkannte Zustellplattform (www.privasphere.com, www.incamail.com)
4. Senden an publizierte Behördenadresse (Adressen kantonale Gerichte)
 

Die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs sind in der Übermittlungsverordnung und im Reglement des Obergerichts betreffend elektronischer Rechtsverkehr im Zivil- und Strafprozess geregelt. Auf der Webseite des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements können Sie sich umfassend informieren.
 

Bitte beachten Sie, dass eine elektronische Zustellung an ein Gericht nur über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellungen im Sinne der erwähnten Verordnung gültig vorgenommen werden kann. Zustellungen über den Weg eines normalen oder elektronisch signierten E-Mails müssen zurückgewiesen werden und entfalten keine Rechtswirkung.