Programm zur Berechnung des Vorsorgeausgleichs – Anleitung
1. Systemvoraussetzungen
Das Programm ist für das Internet geschrieben und funktioniert daher auf jedem Computer. Es besteht aus einem HTML-Formular und einem eingebundenen JavaScript-Programm. JavaScripts werden von gewissen Systemen als potentiell gefährlich eingestuft - ignorieren Sie entsprechende Warnungen.
2. Hinweise zum Urheberrecht. Haftungsausschluss
Das Programm untersteht der GNU General Public License. Das bedeutet, dass es kostenlos abgegeben wird und der Quellcode frei zugänglich ist. Sie können das Programm daher verändern und eigenen Bedürfnissen anpassen. Es entspricht gutem (Programmier-)Stil, zu vermerken, wer was wo geändert hat. Sie dürfen das Programm, ob verändert oder nicht, weitergeben, solange Sie das kostenlos tun. Sie dürfen es aber unter keinen Umständen verkaufen. Um das Listing des Programms zu erhalten, wenden Sie sich bitte an unseren Webmaster.
Sie benützen das Programm auf eigenes Risiko.
3. Und so funktioniert's:
Das Berechnungsblatt ist in zwei Abschnitte unterteilt. Mit dem oberen Hauptteil kann die während der Ehe erworbene Austrittsleistung einer beteiligten Partei berechnet werden. Das Resultat wird sodann mit dem Button “Übertragen” in den unteren, aus den letzten drei Zeilen bestehenden Teil übertragen. Anschliessend löscht man mit dem oberen der beiden "Löschen"-Buttons die Einträge für den ersten Ehegatten. Bevor Sie dies tun, sollten Sie den Rechner ein erstes Mal ausdrucken. Anschliessend wird mit dem Hauptteil die massgebliche Austrittsleistung der anderen Partei berechnet und ebenfalls in den unteren Teil übertragen.
Im Normalfall ist die Berechnung im Hauptteil recht einfach: Aus den Angaben der Vorsorgeeinrichtung werden die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung sowie der für die Scheidung massgebliche Stichtag übernommen. Anschliessend ist die (nicht aufgezinste!) Austrittsleistung bei Heirat samt dem Heiratsdatum in der zweiten Zeile zu erfassen. Allfällige Einmaleinlagen werden mit Datum und (nicht aufgezinstem) Betrag in die Zeilen 10-12 eingegeben. Wurde ein Teil einer Einmaleinlage mit Werten finanziert, die nach Art. 198 ZGB (unabhängig vom Güterstand) Eigengut wären, so ist der entsprechende Anteil anzugeben.
Etwas komplizierter wird es, wenn während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum erfolgt sind. Der Vorbezug wird bei der Scheidung so behandelt, wie wenn er nicht erfolgt wäre. In unserem Programm müssen Sie ihn daher in der obersten Zeile "Austrittsguthaben bei Einleitung Scheidung" mit einberechnen. Vorbezüge bewirken einen Zinsverlust, denn nach dem Vorbezug berechnet die Pensionskasse auf dem weggefallenen Betrag keinen Zins mehr. Nach Art. 22a Abs. 3 FZG wird der Zinsverlust anteilmässig dem vorehelich und dem ehelich geäufneten Vorsorgekapital belastet. Gleiches gilt auch für den Kapitalabfluss, denn der Vorbezug tangiert letztlich auch die vorehelich geäufneten Guthaben. Im Programm erfolgen die entsprechenden Berechnungen automatisch. Sie müssen nur die Höhe des Vorbezugs, dessen Zeitpunkt sowie die Höhe des Vorsorgekapitals zur Zeit des Vorbezugs eingeben. Diesen Wert muss die betroffene Vorsorgeeinrichtung beim Vorbezug festhalten (Art. 11a WEFV). Die Verpflichtung gilt zwar erst seit 1. Januar 2017; die entsprechenden Angaben dürften aber auch bei älteren Vorbezügen noch vorhanden sein. Die Berechnungen, die das Programm bezüglich des Vorbezugs ausführt, werden Ihnen in PopUp-Fenstern angezeigt - mit "OK" gelangen Sie jeweils zur nächsten Information.
Mit dem Button “Berechnen” wird die während der Ehe erworbene Austrittsleistung berechnet. Zu Informationszwecken gibt das Programm auch an, wie hoch die aufgezinste Austrittsleistung bei Heirat ist. Als Zinssatz wird grundsätzlich der Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 verwendet, wie dies auch Art. 8a FZV vorschreibt. Das Programm erlaubt in den Zeilen 7 - 10 die Verwendung der effektiven Zinssätze der konkreten Vorsorgeeinrichtung, aus Gründen der Praktikabilität allerdings mit einer beschränkten Anzahl Perioden, zurzeit 20. Sie können die Zinssätze so ohne weiteres auch von Hand anpassen, wenn die vorliegende Website nicht pünktlich auf das Inkraftreten eines neuen Mindestzinses aktualisiert worden ist.
Ist die Austrittsleistung bei Heirat unbekannt, weil die Ehe vor dem 1. Januar 1995 geschlossen wurde, sieht Art. 22b FZG vor, dass der bei Eheschliessung massgebliche Betrag anhand einer Tabelle des EDI (SR 831.425.4) aufgrund der letzten bekannten Eintrittsleistung vor der Ehe und der ersten bekannten Austrittsleistung nach der Heirat zu interpolieren ist. Im vorliegenden Programm wird dieser Berechnungsvorgang automatisiert. In die Zeilen 4 und 5 geben Sie einfach Datum und Höhe der Eckwerte ein. Damit eine korrekte Interpolation erfolgt, müssen Sie unbedingt auch die Einmaleinlagen erfassen, die zwischen der letzten bekannten Eintrittsleistung vor der Ehe und der ersten bekannten Austrittsleistung nach der Heirat erfolgt sind (Art. 22b Abs. 3 FZG). Der Tabellenwert und anschliessend auch die resultierende Austrittsleistung bei Heirat werden automatisch ermittelt. Wer Angaben zu den mathematischen und versicherungstechnischen Grundlagen der Berechnung und der Tabelle benötigt, findet Näheres dazu in den entsprechenden Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 47 vom 22. November 1997. Wichtig: Die Interpolationsrechnung wird nur durchgeführt, wenn in Zeile 2 die Austrittsleistung bei Heirat mit dem Wert 0 eingesetzt ist (denn wenn die Höhe der Austrittsleistung bei Heirat bekannt ist, kommt die Interpolation ja nicht zur Anwendung). Wenn Sie also die Interpolation schon berechnet haben und an deren Eckwerten nachträglich etwas verändern müssen, dann müssen Sie unbedingt auch den Wert der Austrittsleistung bei Heirat wieder auf 0 setzen (oder den Button “Löschen” betätigen), damit eine neue Berechnung durchgeführt wird.
Haben Sie alle Daten eingegeben? Dann klicken Sie jetzt auf “Berechnen” und anschliessend auf “Drucken”. Nach Beendigung des Druckvorgangs verwenden Sie den Button “Übertragen”. Dadurch wird das Resultat der Berechnung in das Feld “Ehezeitliche Austrittsleistung Partner/in 1” transferiert. Falls nur ein Ehegatte über eine berufliche Vorsorge verfügt, können Sie jetzt auch schon den Ausgleichsanspruch aus der untersten Zeile entnehmen. Falls auch für die zweite Partei eine Berechnung durchgeführt werden soll, müssen Sie jetzt mit der oberen “Löschen”-Schaltfläche die Eingaben im Hauptteil des Rechners zurücksetzen. Beibehalten werden lediglich das Heirats- und das Scheidungsdatum. Füllen Sie jetzt den Hauptteil mit den Daten des zweiten Ehegatten aus und klicken Sie wiederum am Ende auf “Übertragen”. Dadurch wird der zweite Wert im unteren Teil des Rechners erfasst und der Ausgleichsanspruch wird entsprechend angepasst.
Neben dem Ausgleichsanspruch wird die daraus resultierende monatliche Rente berechnet. Dadurch werden insbesondere die Auswirkungen eines Verzichts deutlich. Der Berechnung liegt ein Umwandlungssatz von 6,8 % zugrunde (vgl. zum geltenden Recht Art. 14 Abs. 2 BVG und Art. 62b sowie die Schlussbestimmungen der BVV2). In der Politik wird eine Senkung des Umwandlungssatzes diskutiert. Im überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge sind heute schon tiefere Umwandlungssätze zulässig. Sie können sich also nicht darauf verlassen, dass der Vorsorgeausgleich bei der Pensionierung tatsächlich zu der hier errechneten Rente führen wird.
4. Technisches
Das Programm kann Resultate liefern, welche von den Berechnungen einer Vorsorgeeinrichtung um wenige Franken abweichen. Grund dafür ist, dass es sehr darauf ankommt, wie man die Verzinsung der Austrittsleistung bei Heirat oder der Einmaleinlagen vornimmt. Das vorliegende Programm arbeitet mit der JavaScript-Zeitfunktion, welche die Zeit seit 1900 in Tausendstelsekunden zählt. Ganze Jahre werden mit der üblichen Zinseszinsformel berechnet, so dass hier bei Schaltjahren keine Verzerrungen eintreten. Müssen Teile von Jahren aufgezinst werden, lässt sich eine separate Berechnung nicht vermeiden; hier wird vereinfachend jedes Jahr mit 365 Tagen eingesetzt.
Roger Weber, 16. Januar 2017