Ersatzverfügung
Besonders wenn zwischen der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags und dem Erbgang viel Zeit verstreicht, kann es passieren, dass einzelne Begünstigte den Erbfall nicht erleben. Regelt der Erblasser diesen Fall nicht, so gelangt der Anteil eines vorverstorbenen Begünstigten gemäss (Art. 481 Abs. 2 ZGB grundsätzlich an die gesetzlichen Erben des Erblassers.
Es ist daher sinnvoll, für diesen Fall Ersatzerben zu bezeichnen. Das Gesetz lässt dies ausdrücklich zu (Art. 487 ZGB).
Beispiele:
“Falls A den Erbgang nicht erlebt, soll B an seine Stelle treten.”
“An die Stelle von vorverstorbenen Erben treten ihre Nachkommen in allen Graden nach Stämmen.”
“An die Stelle von vorverstorbenen Erben treten die übrigen eingesetzten Erben im Verhältnis ihrer Anteile.”
Eine Ersatzverfügung kann sich auch aus dem Zusammenhang ergeben. Wendet etwa die Erblasserin den Nachlass einer bestimmten Gruppe von Personen “zu gleichen Teilen” zu, so kann das als sinngemässe Anordnung verstanden werden, dass an die Stelle eines vorverstorbenen Begünstigten die übrigen treten sollen.
Vorsicht:
Verwenden Sie für Ersatzerben nie die Bezeichnung “Nacherben”. Eine Nacherbeneinsetzung ist etwas anderes als eine blosse Ersatzverfügung.