Beispiel 3: Ehegatte und Eltern
Gemäss Art. 457 ZGB und Art. 458 ZGB gelangen Vater und Mutter (oder ihre Nachkommen) nur zum Zuge, wenn die verstorbene Person keine Nachkommen hinterlässt. Von allen Angehörigen der elterlichen Verwandtschaft geniessen nur Vater und Mutter einen Pflichtteilsschutz (Art. 471 Ziff. 2 ZGB).
Neben Erben des elterlichen Stammes erhält der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner bei der gesetzlichen Erbfolge 3/4 des Nachlasses. Nach Art. 471 Ziff. 3 ZGB ist die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruchs pflichtteilsgeschützt, total also 3/8 des Nachlasses.
Vom Viertel, der nach der gesetzlichen Erbfolge den Angehörigen der elterlichen Verwandtschaft zufällt, bekommmen Vater und Mutter je die Hälfte (Art. 458 Abs. 2 ZGB). Die Hälfte davon, also je 1/16 des Nachlasses, ist gestützt auf Art. 471 Ziff. 3 ZGB pflichtteilsgeschützt.
Erlebt nur ein Elternteil den Erbgang, so erhöht sich die verfügbare Quote auf 9/16, sofern der vorverstorbene Elternteil Nachkommen hinterlässt. Diese treten zwar in die gesetzliche Erbenstellung des vorverstorbenen Elternteils ein (Art. 458 Abs. 3 ZGB). Als Geschwister der verstorbenen Person sind sie jedoch nicht pflichtteilsgeschützt (Art. 471 ZGB).
Anders verhält es sich, wenn nur ein Elternteil den Erbgang erlebt und der andere keine Nachkommen hinterlässt. Dann erbt der überlebende Elternteil von Gesetzes wegen den ganzen Anteil der elterlichen Verwandtschaft, also 1/4 des Nachlasses (Art. 458 Abs. 4 ZGB). Die Hälfte davon, mithin 1/8 ist nach Art. 471 Ziff. 2 ZGB pflichtteilsgeschützt.
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