Häusliche Gewalt

Gewalt in einer Partnerschaft wird von den Gerichten nicht geduldet. Betroffene sollen sich dagegen, auch mit Hilfe von Verwandten, Freunden, Nachbarinnen, Fachstellen oder der Polizei, zur Wehr setzen.

 

Der polizeiliche Gewaltschutz im Kanton Zürich wurde per 1. April 2007 stark verbessert. Spezielle Fachstellen bei der Kantonspolizei und bei der Stadtpolizei Zürich können nun ohne richterliche Hilfe direkt Schutzmassnahmen erlassen, insbesondere den Täter für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung wegweisen. Nähere Angaben finden sich auf der Website der IST - Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt.

 

Wenn eine Regelung zum Schutz vor häuslicher Gewalt besonders dringlich ist, können auch direkt beim Gericht Sofortmassnahmen beantragt werden (“superprovisorisches Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen”). Dann werden ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei Schutzmassnahmen getroffen. Die betroffene Person muss dafür allerdings die Gefährdung für sich und die besondere Dringlichkeit einer gerichtlichen Regelung glaubhaft machen. Blosse Behauptungen genügen dazu nicht. Vielmehr müssen dem Gericht Belege eingereicht oder Indizien genannt werden, welche die eigene Darstellung stützen (Bestätigung, Arztzeugnis, Polizeirapport o.ä.). 

 

Gewaltanwendung in einer eingetragenen Partnerschaft werden von Amtes wegen verfolgt. Dies gilt bei wiederholten Tätlichkeiten und bei jeglicher Form von Körperverletzung (Art. 123 und 126 StGB). In solchen Fällen erstatten die Gerichte daher Strafanzeige unabhängig davon, ob das Opfer der Gewalt die Bestrafung verlangt oder nicht.