Öffentliches Inventar

Die gesetzlichen oder eingesetzten Erben erwerben mit dem Tode einer Person deren Rechte und Pflichten (Art. 560 ZGB). Sie haften daher ab dem Zeitpunkt des Todes auch für die Schulden der verstorbenen Person.

 

Das Gesetz stellt in Art. 580 ff. ZGB den Erben einer unübersichtlichen Erbschaft das Institut des öffentlichen Inventars zur Verfügung: Die Erben erhalten mehr Zeit für die Ausschlagung und haften im Falle einer Annahme unter öffentlichem Inventar grundsätzlich nur für die darin aufgeführten Schulden (Art. 589 f. ZGB).

 

Das Begehren um Aufnahme des öffentlichen Inventars muss innert eines Monats ab Beginn der Ausschlagungsfrist gestellt werden, d.h. von den gesetzlichen Erben - soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben – ab Kenntnis vom Tod und von den eingesetzten Erben ab Zustellung der Testamentseröffnungsverfügung (Art. 566 und Art. 567 ZGB). Das öffentliche Inventar kostet mehrere tausend Franken. Reicht die Erbschaft nicht zur Deckung der Kosten, so haften dafür die Erben, die das Gesuch gestellt haben. Die Errichtung des Inventars liegt allein im Interesse der Erben. Vor der Aufnahme ist deshalb von der antragstellenden Partei ein hinreichender Barvorschuss zu leisten.