Ausschlagung

Die gesetzlichen oder eingesetzten Erben erwerben mit dem Tode einer Person grundsätzlich deren Rechte und Pflichten (Art. 560 ZGB).

 

Wer dies vermeiden will, kann das Erbe ausschlagen. Die Frist dazu beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben - soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben - mit dem Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Person. Für die eingesetzten Erben beginnt sie, wenn ihnen die amtliche Mitteilung von der letztwilligen Verfügung des Erblassers (Testamentseröffnungsurteil) zugeht (Art. 566 und Art. 567 ZGB). Die Ausschlagungsfrist kann nur in Ausnahmefällen erstreckt bzw. wiederhergestellt werden (Art. 576 ZGB).

 

Die Ausschlagung muss bei der zuständigen Behörde erklärt und von dieser zu Protokoll genommen werden. Im Kanton Zürich hat dies beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person zu erfolgen (Art. 28 Abs. 2 ZPO; § 137 lit. e GOG). Unser Merkblatt und unsere Formulare helfen Ihnen dabei.

 

Haben alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen, so benachrichtigt die Erbschaftsbehörde den Konkursrichter. Anschliessend wird über die Erbschaft der Konkurs eröffnet (Art. 573 ZGB).

 

Achtung bei Ehegatten: Schlagen alle Nachkommen (Kinder, Enkelkinder, etc.) des erstversterbenden Elternteils die Erbschaft aus, gelangen neben dem überlebenden Elternteil (bzw. Ehegatten) die Angehörigen aus der elterlichen Verwandtschaft des erstversterbenden Elternteils zur Erbfolge (vgl. Merklatt Ausschlagung und öffentliches Inventar: Punkt 6 Wirkung der Ausschlagung). Wollen alle Nachkommen des erstversterbenden Elternteils, dass der gesamte Nachlass an den überlebenden Elternteil (bzw. Ehegatten) fallen solle, kann dies daher NICHT mit einer Ausschlagung aller Nachkommen erreicht werden sondern durch internen Verzicht gegenüber dem überlebenden Elternteil (bzw. Ehegatten).