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Merkblätter / Checklisten

Der Arrest – Sicherung einer Geldforderung

Mit einem Arrest kann der Gläubiger Vermögen des Schuldners amtlich beschlagnahmen lassen, um eine Geldforderung zu sichern. Der Arrest ist für den Schuldner eine einschneidende Massnahme. Deshalb ist er nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Bevor ein Gläubiger ein Arrestbegehren stellt, sollte er sich juristisch beraten lassen. Das Gericht darf den Gläubiger nicht beraten. Es berücksichtigt bei seinem Entscheid einzig das Arrestbegehren und die eingereichten Unterlagen. Weder stellt das Gericht beim Gläubiger Rückfragen, noch tätigt es Abklärungen bei Dritten.

Der Arrest ist in den Artikeln 271 bis 281 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt.

Das Verfahren

Örtlich zuständig für die Behandlung des Arrestbegehrens ist das Gericht am Betreibungsort oder am Ort des Arrestgegenstands, der beschlagnahmt werden soll. Handelt es sich beim Arrestgegenstand um Forderungen des Arrestschuldners (z.B. Kontoguthaben bei einer Bank), so gilt als deren Lageort der schweizerische Wohnsitz/Sitz des Arrestschuldners. Hat der Arrestschuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz oder keine festen Wohnsitz oder sind seine Wohnverhältnisse derart verworren und undurchsichtig, dass eine zuverlässige Aufklärung praktisch ausgeschlossen scheint (bspw. bei Wegzug nach Unbekannt), so gilt der Wohnsitz/Sitz des Drittschuldners (z.B. der Sitz der kontoführenden Bank) als Lageort der Forderung. Das zuständige Gericht kann dabei auf Antrag hin schweizweit Arrestgegenstände des Schuldners verarrestieren.

Im Begehren muss der Gläubiger den Arrestgrund, die Arrestforderung und den Arrestgegenstand sowie dessen Standort nennen und möglichst umfassend begründen, warum ein Arrest zulässig sein soll. Der Gläubiger hat seine Sachdarstellung bezüglich aller Arrestvoraussetzungen mit Hilfe von Dokumenten glaubhaft zu machen.

Wenn das Gericht den Arrest bewilligt, stellt es einen Arrestbefehl zuhanden der zuständigen Betreibungsämter aus. Der jeweilige Betreibungsbeamte legt Arrest auf die im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände. Der Schuldner erfährt erst dann vom Arrest. Wenn er sich gegen den Arrestbefehl wehren will, erhebt er beim Gericht Einsprache (Art. 278 SchKG).

Mit dem Arrest ist eine Forderung noch nicht bezahlt. Um diesem Ziel näher zu kommen, ist das Verfahren mit einer sogenannten Arrestprosequierung rechtzeitig fortzusetzen. Details finden sich in den Erläuterungen auf dem Arrestbefehl.

Die Kosten des Arrestverfahrens richten sich nach Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG. Sie hängen von der Höhe der Arrestforderung ab.

Gesetzliche Voraussetzungen

Hinweis: Es sind jeweils allein der offizielle Gesetzestext sowie die dazugehörige Lehre und Rechtsprechung massgebend.

1. Arrestgrund

Ein Arrestgrund liegt gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG dann vor,

  1. wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat (weder in der Schweiz noch im Ausland);
  2. wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
  3. wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
  4. wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht;
  5. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
  6. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.

2. Arrestforderung

Die Forderung, die mit einem Arrest gesichert werden soll,

  • muss auf Geldzahlung oder auf eine Sicherheitsleistung in Geld gerichtet sein;
  • darf nicht durch ein Pfand gedeckt sein;
  • muss fällig sein. Nur wenn ein Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SchKG vorliegt, kann auch für eine nicht fällige Forderung Arrest verlangt werden.

Die Forderung ist in Schweizer Franken anzugeben. Eine Forderung in Fremdwährung ist unter Angabe des aktuellen Tageskurses in Schweizer Franken umzurechnen. Der Umrechnungskurs ist zu belegen.

3. Arrestgegenstand

Arrestgegenstände müssen pfändbar sein, insbesondere

  • einen Geldwert haben, da sie später verwertet werden sollen, und
  • dem Schuldner gehören, das heisst ihm grundsätzlich rechtlich, nicht nur wirtschaftlich zustehen.

Deren Lageort ist genau zu bezeichnen. Bei Forderungen des Arrestschuldners ist der Forderungsschuldner (zum Beispiel eine Bank) mit Adresse (Strasse, Postleitzahl, Ort) zu nennen.

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