Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars

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Merkblätter / Checklisten

Merkblatt Ausschlagung und öffentliches Inventar

1. Wozu dient die Erbausschlagung?

Die gesetzlichen oder testamentarischen Erben erwerben mit dem Tode einer Person grundsätzlich deren Rechte und Pflichten (Art. 560 ZGB). Da insbesondere die Haftung für die Schulden einschneidende Konsequenzen für die Betroffenen haben kann, können die Erben den Nachlass ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB).

2. Wann kommt eine Ausschlagung in Betracht?

Meistens wird ein Nachlass ausgeschlagen, weil er überschuldet ist. Nicht immer ist in diesem Fall aber eine Ausschlagung erforderlich: Ist die Zahlungsunfähigkeit der verstorbenen Person offensichtlich oder gar amtlich festgestellt, etwa bei zahlreichen offenen Betreibungen oder beim Vorliegen von Verlustscheinen, so wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Die Erben treten in diesem Fall nur dann in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein, wenn sie den Nachlass ausdrücklich annehmen.

Ist unsicher, ob der Nachlass überschuldet ist, kann von den gesetzlichen Erben eine Bescheinigung für Auskunft beantragt werden. Diese ermöglicht es den Erben, Auskünfte bei Banken, Behörden etc. einzuholen, ohne einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins stellen zu müssen. Bestehen danach immer noch Zweifel an der Solvenz des Nachlasses, so kann die Anordnung des öffentlichen Inventars beantragt werden (Ziff. 8).

3. Wer kann einen Nachlass ausschlagen?

Das Ausschlagungsrecht kommt nur Personen zu, denen eine Erbschaft zugefallen ist (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Darunter fallen die gesetzlichen Erben (Art. 457 ff. ZGB) einer verstorbenen Person bzw. deren Erben gemäss Testament oder Erbvertrag (Art. 467 f. ZGB). Zur Ausschlagung von Vermächtnisnehmern s. Ziff. 7. Die ausschlagende Person muss im Nachlass also tatsächlich zum Zuge kommen. Weil im schweizerischen Recht auch ungültige Testamente solange in Kraft bleiben, bis sie durch Klage angefochten werden, braucht selbst ein pflichtteilsgeschützter Erbe (vgl. Art. 470 ff. ZGB) einen Nachlass nicht auszuschlagen, wenn die Erblasserin ihn in ihrem Testament übergangen hat.

Nicht mehr ausschlagen können diejenigen Erben, welche das Erbe angenommen haben. Die Annahme kann nicht nur durch eine entsprechende Erklärung geschehen. Das Ausschlagungsrecht verwirkt auch für alle Erben, die sich in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt (z.B. den Geschäftsbetrieb der Erblasserin weitergeführt) oder sich Nachlasswerte angeeignet oder Erbschaftsgegenstände verheimlicht haben (Art. 571 Abs. 2 ZGB).

Wer als Erbe den Nachlass ausschlagen möchte, sollte keine Rechnungen der verstorbenen Person bezahlen (Gefahr der Gläubigerbevorzugung). Beerdigungskosten hat diejenige Person zu bezahlen, die die Beerdigung in Auftrag gegeben hat; diese Kosten haben auf die Ausschlagungsbefugnis keinen Einfluss. Mietwohnungen dürfen gekündigt und geräumt werden, wobei alle verwertbaren Gegenstände einzustellen und zur Verfügung zu halten sind; die ausschlagungswilligen Erben dürfen sich keine Gegenstände aneignen. Ausschlagungswillige Erben, die die Wohnung der verstorbenen Person räumen, sollten die Wohnungsräumung dokumentieren (z.B. mit einem Protokoll, Fotos, Video). Die Kündigung und Räumung der Mietwohnung einer verstorbenen Person bedarf keiner behördlichen Bewilligung.

4. Wie lange kann man einen Nachlass ausschlagen?

Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben – soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben – mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist. Für die eingesetzten Erben beginnt sie mit dem Zeitpunkt, da ihnen die amtliche Mitteilung von der letztwilligen Verfügung des Erblassers (Testamentseröffnungsverfügung) zugekommen ist (Art. 566 und Art. 567 ZGB).

Die Ausschlagungsfrist kann nur in Ausnahmefällen erstreckt bzw. wiederhergestellt werden (Art. 576 ZGB). Dazu muss die gesuchstellende Partei dartun, dass ihr eine rechtzeitige Erklärung aus wichtigen Gründen nicht zuzumuten war. Rechtsunkenntnis genügt normalerweise nicht. Es ist anzugeben, was innert der ordentlichen Frist unternommen wurde, um sich einen Überblick zu verschaffen, und weshalb welche Informationen nicht innert der normalen Frist beschafft werden konnten.

5. Verfahren und Kosten der Ausschlagung

Die Erbausschlagung muss gegenüber der Nachlassbehörde erklärt und von dieser protokolliert werden (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB). Für die Protokollierung zuständig ist im Kanton Zürich das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (§ 137 lit. e GOG; Art. 28 Abs. 2 ZPO). Dieses entscheidet auch über die Verlängerung und Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist (Ziff. 4).

Verwenden Sie bitte für die Ausschlagung unser Formular und senden es per Post ein oder geben Sie es persönlich bei uns ab.

Sollten Sie im Besitz von Zivilstandsurkunden (z.B. Familienschein) über die verstorbene Person sein, sind diese im Original ebenfalls einzureichen.

Nach Eingang einer Ausschlagungserklärung wird ein Verfahren eingeleitet. Im Normalfall wird den ausschlagenden Personen mit einer Verfügung angezeigt, dass ihre Erbausschlagung zu Protokoll genommen wurde. Die Prozesskosten gehen zulasten der ausschlagenden Personen, da die Protokollierung auf ihre Veranlassung erfolgt (Art. 107 Abs. 1 f. ZPO). Sie betragen in der Regel Fr. 150.-- pro Person. Zusätzlich werden die Barauslagen für die Klärung der Erbenstellung in Rechnung gestellt.

6. Wirkungen der Ausschlagung

Wer den Nachlass ausschlägt, wird im Falle der gesetzlichen Erbfolge (Art. 457 ff. ZGB) vom Gesetz so behandelt, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte (Art. 572 Abs. 1 ZGB). Hinterlässt die verstorbene Person ein Testament oder einen Erbvertrag, so muss zuerst geprüft werden, ob darin für den Fall des vorzeitigen Todes des eingesetzten Erben ein Ersatzerbe bezeichnet ist. Ist dies nicht der Fall, so gelangen die gesetzlichen Erben des Verstorbenen zum Zuge (Art. 572 Abs. 2 ZGB). Daher kann ein Nachlass nicht zugunsten einer bestimmten Drittperson ausgeschlagen werden, es sei denn, diese trete schon von Gesetzes wegen an die Stelle des ausschlagenden Erben.

Eine Ausschlagungserklärung aller Nachkommen im Nachlass eines versterbenden Elternteils hat daher NICHT automatisch zur Folge, dass damit der Ehegatte des verstorbenen Elternteils als Alleinerbe zur Erbfolge gelangt. Schlagen allen Nachkommen eines verheirateten Elternteils den Nachlass aus, gelangen neben dem überlebenden Ehegatten die Angehörigen aus der elterlichen Verwandtschaft (d.h. Eltern oder - falls verstorben - deren Nachkommen in allen Graden nach Stämmen, d.h. Geschwister, Neffen, Nichten, etc.) des verstorbenen Elternteils zur Erbfolge. Wollen alle Nachkommen eines erstversterbenden Elternteils, dass der gesamte Nachlass an den Ehegatten des verstorbenen Elternteils fallen solle, kann dies daher NICHT mit einer Ausschlagung aller Nachkommen erreicht werden, sondern hat durch einen internen Verzicht gegenüber dem überlebenden Ehegatten zu erfolgen. Für einen internen Verzicht bedarf es keiner behördlichen Mitwirkung, sondern dies ist eine rein private Angelegenheit zw. Ehegatte und Nachkommen.

Haben alle nächsten gesetzlichen Erben der verstorbenen Person den Nachlass ausgeschlagen, so treten keine anderen Erben an ihre Stelle. Vielmehr wird die Erbschaft durch das Konkursamt liquidiert (Art. 573 ZGB). Bei einer nur geringfügigen Überschuldung überlegen sich viele Erben, den Nachlass trotzdem anzutreten, um die mit der Konkurspublikation verbundenen Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

7. Ausschlagung eines Vermächtnisses

Auch ein Vermächtnis (Zuwendung einer einzelnen Sache aus dem Nachlass, Art. 484 ff. ZGB), kann ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung ist aber nicht befristet und braucht auch nicht protokolliert zu werden, denn Vermächtnisnehmer haften nicht für die Schulden des Erblassers.

8. Öffentliches Inventar

Wer (noch) ausschlagen kann, kann stattdessen die Anordnung des öffentlichen Inventars verlangen (Art. 580 ff. ZGB). Das Begehren muss innert Monatsfrist gestellt werden (zum Fristbeginn s. Ziff. 4, zur Zuständigkeit Ziff. 5). Mit der Aufnahme des Inventars wird das zuständige Notariat beauftragt. Wird das Erbe später unter öffentlichem Inventar angenommen, so haften die Betroffenen grundsätzlich nur für die aus dem Inventar hervorgehenden Schulden (Art. 589 ff. ZGB). Verwenden Sie für das entsprechende Begehren unser Formular.

Das öffentliche Inventar ist teuer. Ein entsprechendes Begehren ist daher insbesondere nicht ratsam, wenn der Nachlass zur Deckung der Kosten nicht ausreicht. Das Notariat verlangt in diesen Fällen von der gesuchstellenden Partei einen Kostenvorschuss (i.d.R. Fr. 4'000.--). Dazu kommen die Kosten des Gerichts für die Anordnung des Inventars. Diese betragen in der Regel Fr. 400.-- bis Fr. 7'000.--. Zusätzlich werden die Barauslagen für die Klärung der Erbenstellung in Rechnung gestellt.