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Merkblätter / Checklisten

Merkblatt Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen

1. Wozu dient die Testamentseröffnung?

Wer sich im Besitze eines Testamentes einer verstorbenen Person befindet, ist gesetzlich verpflichtet, das Original sofort der zuständigen Erbschaftsbehörde (siehe unten) zur Eröffnung einzureichen. Die Eröffnung hat den Zweck, alle Beteiligen über den Inhalt des Testamentes zu informieren. Sie bildet auch die Grundlage für den Erbschein.

Bei Erbverträgen hat eine Eröffnung nur dann zu erfolgen, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder einer der Beteiligten die Eröffnung verlangt.

Nach Erhalt eines Testamentes (oder eines Erbvertrages) ermittelt das Gericht alle im Testament bedachten Personen und Organisationen. Die gesetzlichen Erben müssen immer ermittelt werden und zwar unabhängig davon, ob sie im Testament begünstigt wurden oder nicht. Gesetzliche Erben sind der Ehepartner der verstorbenen Person und/oder die nächsten Blutsverwandten. Eingetragene Partner sind Ehepartnern erbrechtlich gleichgestellt. Die Ermittlung geschieht mit Hilfe von Zivilstandsurkunden, welche vom Gericht bei den zuständigen Zivilstandsämtern angefordert werden müssen.

Sind alle Beteiligten ausgewiesen, werden diese vom Gericht schriftlich benachrichtigt. Gesetzliche und testamentarisch eingesetzte Erben erhalten eine beglaubigte Fotokopie des Testamentes oder des Erbvertrages sowie ein gerichtliches Urteil mit Erläuterungen. Vermächtnisnehmer erhalten eine Fotokopie des sie betreffenden Abschnittes des Testamentes oder Erbvertrages mit Erläuterungen. Wenn die gesetzlichen Erben mit den eingesetzten nicht identisch sind, so wird ihnen eine Frist von einem Monat angesetzt, um die Berechtigung der eingesetzten Erben durch eine Einsprache zu bestreiten. Mit der Erhebung einer Einsprache kann nur erreicht werden, dass einstweilen kein Erbschein ausgestellt wird; zur Feststellung der definitiven Erbberechtigung muss im Streitfall eine separate Klage erhoben werden.

2. Zuständigkeit

Zuständig für die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen ist im Kanton Zürich das Gericht. Testamente und Erbverträge sind daher beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person einzureichen.

Benützen Sie bitte unser Formular, wenn Sie ein Testament oder einen Erbvertrag einreichen müssen. Sie finden das Formular unter www.gerichte-zh.ch (Themen/Erbschaft).

3. Verfahrensdauer

Die Einholung der erforderlichen Zivilstandsurkunden und die Ermittlung aller Beteiligten beansprucht Zeit. Selbst bei einfachen Erbenermittlungen ist mit einer Verfahrensdauer von ca. 8 Wochen zu rechnen.

Die Mithilfe von Angehörigen der verstorbenen Person kann zu einer massgeblichen Erleichterung der Abklärungen und damit zu einer Verkürzung des Verfahrens beitragen. Aus diesem Grund setzen sich die beim Gericht tätigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zur Klärung von Unklarheiten unter Umständen mit Ihnen in Verbindung.

4. Kosten

Die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen ist mit Kosten verbunden: Es wird eine Gebühr zwischen Fr. 300.–und Fr. 7'000.– erhoben. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Entscheidgebühr nach der Höhe des gesamten Erbschaftsvermögens und dem Aufwand des Gerichts (Erbenermittlung, Anzahl Zustellungen, Schwierigkeit des Falles etc.). Zusätzlich werden die angefallenen Kosten, namentlich für die eingeholten Zivilstandsurkunden, Dokumente und Auskünfte im In- und Ausland in Rechnung gestellt.

5. Erbschein

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- und der Einsprachefrist können die zur Erbfolge berufenen Personen den Erbschein beantragen. Für die Ausstellung des Erbscheins wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 120.– bis Fr. 2'000.– erhoben.

6. Regelung der Erbschaft

Die Zahlung von Rechnungen, die Räumung der Wohnung, die Teilung der Erbschaft und sonstige Handlungen im Zusammenhang mit dem Todesfall sind Sache der Erben oder – falls ein solcher eingesetzt wurde – des Willensvollstreckers.

Ist kein Willensvollstrecker vorhanden und erben mehrere Personen können diese nur gemeinsam über die Erbschaft verfügen. Um die Regelung zu vereinfachen, können die Erben einen von ihnen oder eine beliebige Drittperson schriftlich bevollmächtigen, alle notwendigen Handlungen vorzunehmen.

HINWEIS
Dieses Merkblatt orientiert nur über die Grundzüge des Verfahrens betr. Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen; Abweichungen im Einzelfall sind möglich.

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