Begehren um gerichtliche Massnahmen bei eingetragener Partnerschaft

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Merkblätter / Checklisten

Merkblatt Regelung der Partnerschaft

(Gerichtliche Massnahmen bei eingetragenen Partnerschaften)

1. Wann braucht es Regelungsmassnahmen?

Gerichtliche Regelungsmassnahmen sind möglich, wenn es in einer eingetragenen Partnerschaft zu Konflikten kommt, welche die Partner nicht mehr selbst oder mit Hilfe von Fachstellen (Eheberatung oder –therapie, Mediation) lösen können. Das Gericht hört die Partnerinnen oder Partner an und versucht, eine Einigung über die Streitpunkte herbeizuführen. Gelingt dies ausnahmsweise nicht, so wird ein Entscheid gefällt. Massnahmen können schon während des Zusammenlebens getroffen werden (Art. 13 ff. PartG; Auskunftsverpflichtung, Unterhaltsbeiträge usw.). Meist bestehen sie aber in der Bewilligung des Getrenntlebens und in der Regelung der Folgen (Art. 17 PartG; Wohnungszuteilung, Unterhalt usw.).

Alle Massnahmen des Partnerschaftsgesetzes können auch im Rahmen eines Auflösungsverfahrens getroffen werden (Art. 35 PartG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 2 ZGB). Da eine Auflösungung gegen den Willen einer Partnerin nur nach einjährigem Getrenntleben durchgesetzt werden kann (Art. 30 PartG), kommt für die Regelung der wichtigsten Fragen bis zur Auflösung der Partnerschaft ein Begehren um Regelung der Partnerschaft in Frage, solange sich die Ehegatten über die Auflösung nicht einig sind.

2. Zuständigkeit

Das Bezirksgericht Zürich ist zuständig für Regelungsbegehren, wenn eine Partnerin oder ein Partner im Bezirk, d.h. in der Stadt Zürich wohnt (Art. 15a Abs. 1 lit. a GestG). Das Verfahren findet vor einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter statt (§ 215 Ziff. 7 ZPO). Wenn bei einem Gericht bereits ein Auflösungsverfahren hängig ist, so sind Regelungsmassnahmen nur noch im Rahmen des Auflösungsprozesses möglich (Art. 35 PartG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 2 ZGB).

3. Einleitung des Verfahrens

Das Regelungsbegehren kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Das schriftliche Gesuch ist an folgende Adresse zu richten:
         Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, Postfach, 8026 Zürich.
Unser Formular erleichtert Ihnen die Aufgabe.

Mündliche Begehren werden in der Eheschutz-Sprechstunde entgegengenommen:
         Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Wengistrasse 30, Erdgeschoss
         Dienstag, 13.30 - 15.30 Uhr und Freitag, 9.00 - 11.00 Uhr
         (ohne Voranmeldung)

In Notfällen, zu denen insbesondere die Fälle akuter häuslicher Gewalt gehören, kann ein superprovisorisches Begehren (einstweilige Regelungsmassnahme ohne Anhörung der Gegenpartei) nicht nur schriftlich oder in der Sprechstunde, sondern auch ausserhalb derselben während der Büroöffnungszeiten persönlich am Gericht gestellt werden, und zwar beim

         Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, Wengistrasse 30, 1. Stock
         Anmeldung bei der Kanzlei 5. Abteilung, Büro Nr. 131
         (telefonische Voranmeldung erwünscht unter Tel. 044 248 20 82)

Der Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin ist nicht erforderlich, bei komplizierten Fällen jedoch empfehlenswert. Bei der Anwaltssuche helfen Ihnen der Zürcher Anwaltsverband und der Schweizerische Anwaltsverband.

4. Inhalt des Begehrens

Im Verfahren werden hauptsächlich Anträge zur Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens im Sinne von Präsentation. Im Vordergrund stehen folgende Massnahmen:

  • Bewilligung des Getrenntlebens (Art. 17 Abs. 1 PartG)
  • Zuteilung der Wohnung und des Hausrates (Art. 17 Abs. 2 Bst. b ZGB). Massgebend ist, welcher Partner stärker auf die Wohnung angewiesen ist. Normalerweise wird dem zum Auszug verpflichteten Partner eine kurze Frist (wenige Wochen oder Monate) angesetzt. Bei Gewaltfällen kommen die sofortige Ausweisung des gewalttätigen Partners, die Verpflichtung zur Übergabe der Hausschlüssel und der Erlass eines Zutritts-, Kontakt- oder Rayonverbots (Art. 28b ZGB) in Frage.
  • Unterhaltsregelung für die Zukunft und maximal bis ein Jahr vor Einreichung des Begehrens (Art. 13 und Berechnungsprogramm samt Anleitung.

    Bei Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt eine Anweisung an die Schuldner (Art. 13 Abs. 3 PartG) in Frage. Hier wird ein Schuldner (z.B. die Arbeitgeberin) des Verpflichteten angewiesen, seine Zahlungen direkt an den Unterhaltsberechtigten zu leisten. Möglich ist auch der Erlass einer Verfügungsbeschränkung (Art. 22 PartG) für bestimmte Vermögenswerte einer Partnerin.
  • Aufhebung eines Vermögensvertrages der Partner (Art. 25 PartG).

5. Sofortmassnahmen (superprovisorisches Regelungsbegehren)

Gewalt in Partnerschaft und Familie wird von den Gerichten nicht geduldet. Betroffene sollen sich dagegen, auch mit Hilfe von Verwandten, Freunden, Nachbarinnen, Fachstellen oder der Polizei, zur Wehr setzen.
Wenn eine Regelung zum Schutz vor häuslicher Gewalt besonders dringlich ist, kann beim Gericht ein sogenanntes superprovisorisches Begehren um Erlass von einstweiligen Massnahmen mit sofortiger Wirkung gestellt werden, über welches ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei entschieden wird (die Anhörung wird später nachgeholt). Dabei kann das Gericht superprovisorische Massnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt aber nur dann anordnen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass sie durch eine (erneute) Gewaltanwendung oder die mögliche Umsetzung einer Drohung unmittelbar gefährdet ist und dass eine Regelung besonders dringlich ist. Blosse Behauptungen genügen dafür nicht. Vielmehr müssen dem Gericht Belege eingereicht oder Indizien genannt werden, welche die eigene Darstellung stützen. Um bereits erlittene Gewalt oder ausgestossene Drohungen und die Gefahr weiterer Gewaltanwendung beim Gericht glaubhaft zu machen, sind zum Beispiel die folgenden Unterlagen und Angaben geeignet:

  • Aussagekräftige Arztzeugnisse über festgestellte Verletzungen (wichtig ist medizinische Beurteilung, nicht die Meinung der Ärztin oder des Arztes zur Partnersituation),
  • evtl. Fotos von Verletzungen,
  • Polizeirapporte und Einvernahmeprotokolle aus der Strafuntersuchung oder zumindest Angaben zur Anzeigeerstattung (wann, wo, weswegen und bei wem),
  • polizeiliche Schutzverfügung gestützt auf das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GSG)
  • Schriftliche Berichte von Beteiligten oder Augenzeug/innen über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt (z.B. von Personen aus der Nachbarschaft),
  • schriftliche Drohungen,
  • Angaben zu Aufenthalten in Schutzeinrichtungen etc.

Gewaltanwendung in Ehe und Partnerschaft wird von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt.
Dies gilt bei wiederholten Tätlichkeiten und bei jeglicher Form von Körperverletzung (Art. 123 und 126 StGB). In solchen Fällen erstatten die Gerichte daher Strafanzeige unabhängig davon, ob das Opfer der Gewalt die Bestrafung verlangt oder nicht.