Begehren um Feststellung der Personalien

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Sektion Merkblätter

Merkblatt Feststellung von Personalien/Berichtigung des Zivilstandsregisters

Personendaten sind an verschiedenen Orten erfasst. So führt das Bevölkerungsamt (Einwohnerkontrolle) Daten über die Wohnbevölkerung einer Stadt oder Gemeinde. Im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sind ebenfalls wichtige Daten erfasst. Die Zivilstandsämter führen elektronische Register über den Personenstand, d.h. zivilstandsrechtlich bedeutsame Vorgänge (Geburt, Tod, Heirat etc.; vgl. Art. 39 ZGB und Art. 7 ZStV).

Falsche oder fehlende Personendaten können verschiedene Ursachen haben. Manchmal wurden die Daten gar nicht oder aber falsch erfasst, sei es aus Versehen, infolge bewusst falscher Angaben oder aufgrund der fehlenden staatlichen Struktur im Herkunftsland einer Person. Daten können sich aber auch nachträglich ändern, wie im Falle einer medizinischen Geschlechtsumwandlung, oder – auf Wunsch der betroffenen Person – bei einer Namensänderung.

Dieses Merkblatt befasst sich ausschliesslich mit der Feststellung und Änderung zivilrechtlicher Personendaten und der Anpassung des Zivilstandsregisters.

A Namensänderung

Namensänderungen werden von der Regierung des Wohnsitzkantons bei Vorliegen achtenswerter Gründe auf entsprechendes Gesuch hin bewilligt (Art. 30 ZGB). Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat diese Geschäfte an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich delegiert. Innerhalb derselben behandelt das

Gemeindeamt des Kantons Zürich
Abteilung Zivilstandswesen
Wilhelmstrasse 10
Postfach
8090 Zürich
Tel.: 043 259 83 65
Fax: 043 259 84 33

die entsprechenden Gesuche. Achtenswerte Gründe liegen dann vor, wenn mit dem Führen des zu ändernden Namens Nachteile für den Namensträger verbunden sind, wobei blosse Unannehmlichkeiten subjektiver und/oder objektiver Art genügen können. Ob ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage.

Zu beachten für ausländische Eltern mit Wohnsitz in der Schweiz: Es besteht die Möglichkeit, bei der Geburt des Kindes gegenüber dem Zivilstandsamt eine Erklärung abzugeben, dass dessen Name seinem Heimatrecht zu unterstellen sei. Ohne diese Erklärung untersteht der Name des Kindes schweizerischem Recht (vgl. Art. 37 IPRG).

B Änderung des Geschlechts und des Namens im Zivilstandsregister

Ist eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz innerlich fest davon überzeugt, nicht dem registrierten Geschlecht zuzugehören, kann sie gegenüber irgend einer Zivilstandsbeamtin oder irgend einem Zivilstandsbeamten in der Schweiz (Art. 14b ZStV) eine Erklärung abgeben, dass sie das registrierte Geschlecht ändern lassen will. Gleichzeitig kann die Person einen oder mehrere neue Vornamen wählen (Art. 30b ZGB).

C Feststellung der Personalien

Für verschiedene Vorgänge ist die Feststellung der Personalien oder die Vorlage von entsprechenden Zivilstandsurkunden gesetzlich vorgeschrieben, so etwa für die Registrierung eines Findelkindes, einer Heirat (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 64 f. ZStV) oder der Anerkennung eines Kindes durch dessen Vater (s. Art. 11 ZStV). Wenn die korrekten Angaben weder aus in- noch ausländischen Zivilstandsurkunden hervorgehen, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Sind die Angaben einer Person über ihre Personalien nicht streitig, können die fehlenden Urkunden mit Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde durch eine Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten ersetzt werden (Art. 41 ZGB; Art. 17 ZStV). Im Kanton Zürich behandelt entsprechende Bewilligungsgesuche ebenfalls die Abteilung Zivilstandswesen des kantonalen Gemeindeamtes. Wo eine Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten möglich ist, kommt eine Feststellung der Personalien durch das Gericht nicht in Betracht.
  • Sind dagegen die Angaben über den Personenstand umstritten, etwa weil sie von bestehenden Registereinträgen abweichen oder weil die betroffene Person in der Vergangenheit falsche oder widersprüchliche Angaben gemacht hat, so müssen die Personalien durch das Gericht festgestellt werden. Voraussetzung ist, dass das persönliche Interesse an der Feststellung und die Richtigkeit der behaupteten Personalien nachgewiesen werden.

Das entsprechende Gesuch lautet auf "Feststellung der Personalien". Zuständig ist für die Feststellung der Personalien das Gericht am Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin (Art. 19 ZPO, Art. 33 IPRG). Weiteres entnehmen Sie dem Abschnitt E (Gerichtliches Verfahren).

D Berichtigung eines Zivilstandsregistereintrages

Die Berichtigung eines Eintrages im Zivilstandsregister setzt voraus, dass ein Eintrag in einem Zivilstandsregister schon besteht und dass dieser Eintrag fehlerhaft ist.

Hinweis: Einträge in anderen Registern oder in amtlichen Ausweisen (Pass, Ausländerausweis etc.) können nicht auf diesem Wege berichtigt werden. Wenden Sie sich in solchen Fällen bitte an die ausstellende Behörde.

Ein fehlerhafter Eintrag kann darin bestehen, dass ein Eintrag falsch, ungenau oder lückenhaft ist, sei es infolge eines Versehens des Zivilstandsbeamten oder dessen Irreführung durch falsche Angaben oder Belege. Auch hier gabelt sich der Rechtsweg:

  • Bei einem offensichtlichen Versehen und Irrtümern kann die Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter die Berichtigung von sich aus vornehmen (Art. 43 ZGB, Art. 29 ZStV). Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Fehler vernünftigerweise nicht bestritten werden kann und die tatsächlichen Verhältnisse sicher feststellbar sind, oder wenn die Unrichtigkeit der Eintragung durch öffentliche Urkunden mit Sicherheit nachgewiesen werden kann. Zuständige Behörde ist im Kanton Zürich auch hier die Abteilung Zivilstandswesen des kantonalen Gemeindeamtes.
  • Bei streitigen Angaben wie im Falle der Irreführung des Zivilstandsbeamten ist dagegen ein gerichtliches Berichtigungsverfahren notwendig (Art. 42 Abs. 1 ZGB, Art. 30 ZStV). Dieses kommt immer zum Zuge, wenn
    • über erhebliche Tatsachen, die nicht durch Urkunden belegt werden können, ernsthafte Zweifel bestehen;
    • die Eintragung den Angaben entspricht, über die der Zivilstandsbeamte bei deren Vornahme verfügte;
    • bei einer Berichtigung der Eintragung mit einem Widerspruch von irgendeiner Seite zu rechnen ist.

Das Gericht prüft, ob ein schützenswertes persönliches Interesse an einer Berichtigung besteht und ob die Richtigkeit der behaupteten Angaben durch die beigebrachten Beweismittel ausgewiesen ist. Bei einem positiven Ausgang dieser Prüfung werden die Personalien in geänderter Form festgestellt, und das Zivilstandsamt wird angewiesen, die Personalien in den betroffenen Registern zu berichtigen. Das entsprechende Gesuch lautet auf "Berichtigung des Zivilstandsregisters". Zuständig ist das Gericht, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Eintragung erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen (Art. 22 ZPO; Art. 30 Abs. 2 ZStV).

E Das Verfahren vor Bezirksgericht

Die nötigen Angaben für ein Gesuch entnehmen Sie bitte unserem Formular. Geben Sie bitte unbedingt alle zu berichtigenden Register (Art des Registers) und alle zu berichtigenden Einträge an und legen Sie Ihrem Begehren die entsprechenden Auszüge bei.

Beispiel: Ist der Name eines Elternteils bei der Heirat falsch eingetragen worden, so müssen auch die Geburtseinträge der Kinder angepasst werden, welche aus der Ehe hervorgegangen sind. Bei minderjährigen Kindern müssen beide Inhaber der elterlichen Sorge dem Gesuch zustimmen.

Die gesuchstellende Person hat ihr schützenswertes persönliches Interesse an der Berichtigung/Feststellung glaubhaft zu machen. Sie hat insbesondere zu erklären, wie es zu der falschen Eintragung gekommen ist und weshalb die Berichtigung gewünscht wird. Weiter hat sie mittels geeigneter Beweismittel darzutun, dass die behaupteten Personendaten den Tatsachen entsprechen.

Als Beilagen in Betracht kommen vor allem:

  • Ausweispapiere (Identitätskarte/Pass) der gesuchstellenden Person(en)
  • Schweizerische und ausländische Registerauszüge des/der zu berichtigenden Register(s)
  • Korrekter ausländischer Registerauszug
  • Belege über das Zustandekommen der Falscheintragung
  • Ärztliches Gutachten (z.B. Altersgutachten)

Wichtig: Alle ausländischen Papiere müssen übersetzt und beglaubigt sein.

Weiteres Vorgehen durch das Gericht:

  • Vorprüfung des Begehrens
  • Beizug von Akten des Zivilstandsamtes, die beim ursprünglichen Registereintrag vorlagen
  • Zustellung des Gesuchs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich zur
    Stellungnahme
  • Evtl. prozessleitende Verfügung an die gesuchstellende Person zur Ergänzung des Gesuchs
  • Bei Gutheissung des Gesuchs: Endverfügung mit Feststellung der Personalien und - sofern Registereintrag besteht - Veranlassung der Anpassung des entsprechenden Registers

Es wird eine Gerichtsgebühr erhoben, sie richtet sich nach dem Aufwand und beträgt mindestens Fr. 100.-- bis maximal Fr. 7'000.--.

Hinweise:

  • Das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird in Bern geführt. Bei asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen oder als Flüchtlinge anerkannten Personen zieht eine Berichtigung automatisch eine Mitteilung an die mit der Führung dieses Registers betraute Behörde nach sich (Art. 51 ZStV). Auf ein gesondertes Verfahren kann daher verzichtet werden.
  • Die Herbeiführung eines falschen Registereintrags durch bewusste Falschangaben ist strafbar (Art. 253 StGB). Leider sind wir in solchen Fällen gezwungen, bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten.

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