Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbotes (Bsp. Park-, Fahrverbot) Leere Vorlage herunterladen (PDF) Formular Fortschritt Schritt 1: Merkblätter / Checklisten 1 Merkblätter / Checklisten 2 Gesuchsteller/in 3 Angaben Verbotstext 4 Beantragter Verbotstext 5 Begründung 6 Zuständigkeit / Absender 7 PDF generieren 1 von 7 (0%) Merkblatt als PDF herunterladen Merkblätter / Checklisten Checkliste Gerichtliches Verbot(Art. 258 – 260 ZPO) ZuständigkeitÖrtlich zuständig ist zwingend das Gericht an dem Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist.falls das Grundstück in der Stadt Zürich im Grundbuch aufgenommen ist: Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz Postfach 8036 ZürichEingabeDas Gesuch samt Begründung muss von einer zur Unterschrift berechtigten Person unterzeichnet sein. Dabei muss klar sein, wer die Unterschrift geleistet hat.Gesuch, Beilagenverzeichnis und Beilagen sind in je einem Exemplar einzureichen.Parteien und VertreterDie Angaben zu den Parteien und deren Vertreter müssen vollständig sein. Die erforderlichen Angaben entnehmen Sie dem Gesuchsformular. Die Bezeichnung juristischer Personen muss mit dem Handelsregistereintrag übereinstimmen.Gesuchsteller ist eine dinglich berechtigte Person, meist der Eigentümer.Als Vertreter kommt nur eine natürliche Person in Frage, keine AG, GmbH, Genossenschaft etc.; als berufliche Vertreter sind nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen, nicht aber Liegenschaftenverwalter etc.RechtsbegehrenBeim nachfolgenden Rechtsbegehren handelt es sich bloss um ein Beispiel, das dem jeweiligen Fall anzupassen ist. Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Kat. Nr. ________ (Katasternummer), _______________________ (Adresse Liegenschaft), verboten.Berechtigt sind nur _______________________ (genaue Bezeichnung der Berechtigten Personengruppe/n, siehe unten).Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000 bestraft.Mögliche Berechtigte sind zum Beispiel:Mieter auf den ihnen zugewiesenen ParkplätzenBesucher der ______________ (z.B. Mieter) während der Dauer ihres BesuchesKunden der ______________ während ______________ (Dauer)Lieferanten im Verkehr mit den Mietern während der Dauer ihrer VerrichtungZulieferer/Lieferanten während der Dauer des GüterumschlagesDienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit ** Stets aufzuführen sind Berechtigte von Dienstbarkeiten, die das Grundstück belasten und dem Gerichtlichen Verbot entgegenstehen. Soll zum Beispiel das Führen von Fahrzeugen verboten werden, so stehen Durchfahrtsrechte zugunsten anderer Liegenschaften dem Verbot entgegen. Deshalb sind in einem solchen Fall „Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit“ zu nennen.BegründungDas Gesuch muss unterzeichnet sein und eine kurze Begründung enthalten, die auf die Beweismittel Bezug nimmt und in der alle massgeblichen Tatsachen vorgebracht werden. Wichtig ist, dass aus der Begründung hervorgeht, dass die gesuchstellende Partei dinglich Berechtigte (z.B. Eigentümerin) ist und dass eine Störung durch Dritte besteht oder droht: Unter diesem Titel müsste begründet werden, wer den Besitz stört, zum Beispiel Nachbarn oder Kunden einer nahen Arztpraxis oder eines Geschäfts.Beilagen (Beweismittel)Beilagen sind mit dem Gesuch einzureichen. Die Beilagen haben insbesondere die dingliche Berechtigung der gesuchstellenden Partei zu beweisen. Einzureichen sind insbesondere folgende Unterlagen:VollmachtGrundbuchauszug für jede betroffene Liegenschaft, nicht älter als ein JahrKatasterplan, nicht älter als ein JahrBeilagenverzeichnisauf separatem Papierjedes Dokument ist zu nummerieren mit Ausnahme der VollmachtReihenfolge nach Datum, zuerst ältere, dann jüngere Dokumenteexakte Bezeichnung jedes Dokuments mit DatumWeitere HinweiseDas Verbot ist nach dem Entscheid des Gerichts öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen (Art. 259 ZPO). In der Stadt Zürich macht das zuständige Stadtammannamt das Verbot auf Begehren und Kosten der gesuchstellenden Partei öffentlich bekannt. Es sorgt auch dafür, dass die gesuchstellende Partei die Verbotstafeln an geeigneter Stelle errichtet.Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert dreissig Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO). Lieber von Hand ausfüllen? Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbotes