Das Handelsgericht ist zuständig:

 

-   gemäss § 44 lit. b GOG für handelsrechtliche Streitigkeiten sowie solche
    aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften, deren
    Streitwert mindestens CHF 30'000 beträgt;

 

-   gemäss § 44 lit. a GOG für:

     -   Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum;

     -   kartellrechtliche Streitigkeiten;

     -   Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;

     -   Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über den unlauteren
         Wettbewerb 
(sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000 beträgt
         oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt);

     -   Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz;

     -   Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz, dem
         Finanzmarktinfrastrukturgesetz und dem Finanzinstitutsgesetz.

 

Das Einzelgericht des Handelsgerichts entscheidet

 

-   über die Einsetzung eines Sonderprüfers (§ 45 lit. a GOG);

-   über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der
    Rechtshängigkeit einer Klage (§ 45 lit. b GOG);

-   Streitigkeiten im summarischen Verfahren aus Gesellschaftsrecht, deren
    Streitwert mindestens CHF 30'000 beträgt (§ 45 lit. c GOG);

-   über den Rechtsschutz in klaren Fällen im Zuständigkeitsbereich des
    Handelsgerichts (§ 45 lit. d GOG).