Das Handelsgericht ist zuständig:
- gemäss § 44 lit. b GOG für handelsrechtliche Streitigkeiten sowie solche
aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften, deren
Streitwert mindestens CHF 30'000 beträgt;
- gemäss § 44 lit. a GOG für:
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum;
- kartellrechtliche Streitigkeiten;
- Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;
- Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über den unlauteren
Wettbewerb (sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000 beträgt
oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt);
- Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz;
- Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz, dem
Finanzmarktinfrastrukturgesetz und dem Finanzinstitutsgesetz.
Das Einzelgericht des Handelsgerichts entscheidet
- über die Einsetzung eines Sonderprüfers (§ 45 lit. a GOG);
- über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der
Rechtshängigkeit einer Klage (§ 45 lit. b GOG);
- Streitigkeiten im summarischen Verfahren aus Gesellschaftsrecht, deren
Streitwert mindestens CHF 30'000 beträgt (§ 45 lit. c GOG);
- über den Rechtsschutz in klaren Fällen im Zuständigkeitsbereich des
Handelsgerichts (§ 45 lit. d GOG).