Mängelrüge

Zur Vermeidung von Streit über die Frage, ob ein Mangel vor oder nach der Rückgabe der Mietsache entstanden ist, verlangt das Gesetz eine Mängelrüge: Die Vermieterin muss die Sache bei der Rückgabe prüfen und dem Mieter Mängel sofort melden (Art. 267a OR).

Eine korrekte Mängelrüge muss drei Voraussetzungen erfüllen (vgl. Art. 267a Abs. 1 OR):

 

  • Die Mängel müssen konkret bezeichnet sein.
  • Aus der Mitteilung des Vermieters muss hervorgehen, dass er die Mieterin für die Mängel haftbar machen will.
  • Die Rüge muss sofort bei der Rückgabe erfolgen. Eine spätere Rüge ist nur wirksam, wenn es sich um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung der Sache nicht erkennbar waren (Art. 267a Abs. 2 OR).

 

Weigert sich der Mieter, bei der Rückgabe der Sache mitzuwirken, so ist ihm die Mängelrüge sofort schriftlich (aus Beweisgründen per Einschreiben) zuzustellen.

Die Folgen einer versäumten Mängelrüge sind fatal: Die Vermieterin verliert sämtliche Ansprüche aus mangelhafter Rückgabe der Sache. Lassen Sie es nicht so weit kommen. Verwenden Sie für eine schriftliche Mängelrüge unseren Musterbrief.