Teuerungsausgleich auf dem risikotragenden Kapital
Der Vermieter hat gestützt auf Art. 269a lit. e OR das Recht, das in die Mietsache investierte Eigenkapital an die Teuerung anzupassen, die seit der letzten Mietzinsfestsetzung eingetreten ist. Bei diesem Kriterium handelt es sich daher um ein relatives. Die Anpassung erfolgt gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik.
Ähnlich wie bei der Anpassung an die Hypothekarzinsveränderungen wird im Interesse der Rechtssicherheit nicht auf das tatsächlich investierte Eigenkapital abgestellt, sondern auf ein Berechnungsmodell. Dabei wird angenommen, die Mietsache sei zu 60% mit Hypotheken und zu 40% mit Eigenkapital finanziert. Entsprechend darf eine Anpassung maximal 40% der Teuerung ausmachen (Art. 16 VMWG). Beachten Sie dazu bitte unser Merkblatt.
Berechnen Sie mit unserem Programm die unter diesem Titel gerechtfertigten Mietzinserhöhung: